Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Geltung der Geschäftsbedingungen, Vertragsgrundlagen, Ausschließlichkeit

1.1 Alle Leistungen und Angebote der J-N Gerüstbau GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis enthaltenen technischen Erfordernissen. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Ergänzend gelten nachrangig, wenn nachstehend nichts anderes vereinbart, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teile B und C (VOB/B und VOB/C) in der bei Vertragsschluss jeweils geltenden Fassung, insbesondere einschließlich der DIN 18451 und die Unfallverhütungsvorschriften für das Gerüstbauhandwerk in der jeweils geltenden Fassung als vereinbart.

1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur Einbeziehung anderslautender Vertragsbedingungen des Auftraggebers.

2. Angebote, Terminzusagen und Ausführungsfristen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Verträge werden erst mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers bindend. Die Angebotsunterlagen verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers.

2.2 Der Auftragnehmer geht bei Angebotserstellung und Auftragsbestätigung davon aus, dass soweit nicht vom Auftraggeber ausdrücklich darauf hingewiesen, die Gerüsterstellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Zusätzliche Kosten, die auf erschwerenden Umständen beruhen, sind sofern der Auftragnehmer die Leistungserbringung übernimmt, gesondert zu vergüten. Erschwerende Umstände in diesem Sinne sind insbesondere:
a) fallendes, unebenes oder nicht verdichtetes, nicht tragfähiges Gelände,
b) unzulängliche Zufahrtsmöglichkeiten Aufbaustelle, insbes. auch mittels LKW,
c) bauseits geforderte – über das übliche Maß hinausgehende – Verankerung des Gerüstes, z.B. Einsetzen von Befestigungsdübeln,
d) Beseitigung von Hindernissen, wie z.B. Kabeln, Leitungen und dergleichen sowie deren Absicherung,
e) Errichtung von Schutzgerüsten,
f) Umbauen auf andere Verankerungspunkte, d.h. Veränderung der Gerüstbefestigung nach deren Fertigstellung oder Umbauten des Gerüstes und Herstellung von Überbrückungen nach bereits erfolgter vertragsgemäßer Erstellung bzw. Fertigstellung,
g) Reinigung bauseits verursachter grober Verschmutzungen an den Gerüsten oder Anbauteilen,
h) Fertigung von statischen Berechnungen und Ausführungszeichnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der Gerüste sowie Anfertigen von Zeichnungen jeder Art,
i) Gebühren für Gerüstabnahmen z.B. von Prüfingenieuren sowie Gebühren Dritter für die Prüfung statischer Berechnungen.

2.3 Bei Terminzusagen und Ausführungsfristen handelt es sich nur dann um feste Vertragsfristen, wenn diese ausdrücklich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Textform vereinbart wurden. Durch unvorhersehbare Ereignisse werden vereinbarte Ausführungsfristen verlängert. Gleiches gilt für Behinderungen durch plötzliche starke Witterungseinflüsse, die Gerüstbauarbeiten zeitweilig unmöglich machen, wie z.B. Sturm ab Windstärke 6, Gewitter, Starkregen, Schneefall und strenger Frost.

3. Pflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist während der gesamten Gebrauchsüberlassung für eine pflegliche Behandlung und Erhaltung von Gerüsten und Gerüstbauteilen verantwortlich.

3.2 Die Einholung der öffentlich-rechtlichen, bauaufsichtlichen und / oder nachbarlichen Genehmigungen und etwaiger weiterer Zustimmungserklärungen erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten, es sei denn der Auftragnehmer hat entsprechende Leistungen ausdrücklich übernommen. Die erforderlichen Genehmigungen haben vor Beginn der Errichtung des Gerüstes vorzuliegen.

3.3 Der Auftraggeber stellt eine ausreichende Beleuchtung der Baustelle.

3.4 Der Auftraggeber stellt unentgeltlich ggf. erforderliche Umkleideräume und Toiletten.

3.5 Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer die unentgeltliche, fachgerechte Benutzung von bauseits vorhandenen Aufzugsvorrichtungen und Kränen ein.

3.6 Etwaige Mängelanzeigen des Auftraggebers haben unverzüglich in Textform zu erfolgen.

4. Benutzung des Gerüstes

4.1 Die Gerüste dürfen nur für den im Angebot angegebenen Zweck benutzt werden und nur unter Beachtung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie der für Leiter- und Gerüstbenutzung geltenden Technischen Regeln für Betriebssicherheit (insbes. der TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz, Allgemeine Anforderungen, Teil 1 – Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten, Teil 2 – Bereitstellung und Benutzung von Leitern). Der Auftraggeber verpflichtet sich, auf der Baustelle tätige Dritte, die sich des Gerüstes bedienen, ebenfalls zur Einhaltung vorgenannter Sicherheitsvorschriften zu verpflichten. Jeder Unternehmer, der sich eines Gerüstes bedient, ist für dessen Betriebssicherheit verantwortlich.

4.2 Veränderungen des Gerüstes in jeglicher Art und Weise sind nicht zulässig. Nicht zulässig sind z.B. der Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Entfernen oder Umsetzen von Verankerungen, der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen sowie das Untergraben von Gerüsten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dies auch seinen Erfüllungsgehilfen und sonstigen Dritten, die das Gerüst nutzen, zu untersagen. Die Haftung des Auftragnehmers für derartige unzulässige Veränderungen und daraus entstehende Schäden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber haftet auch für das etwaige Verschulden derjenigen Personen, denen er das Gerüst zur Nutzung überlassen hat.

4.3 Sollten während der Gebrauchsüberlassung eines Gerüstes Veränderungen wie Verunreinigungen oder Auswirkungen von Witterungseinflüssen auftreten (z.B. Schneeablagerungen, Eisbildung, lose Verplanungen) sind diese vom Auftraggeber unverzüglich in Textform anzuzeigen und es ist vom Auftraggeber entsprechend Abhilfe zu schaffen.

4.4 Gerüste oder Gerüstteile sind nach außergewöhnlichen Ereignissen unverzüglich vom Auftraggeber einer außerordentlichen Prüfung durch eine befähigte Person unterziehen zu lassen.

4.5 Nach Eintreten von außergewöhnlichen Wetterereignissen wie Sturm, Hochwasser oder dergleichen sind alle Gerüste unverzüglich durch eine vom Auftraggeber beauftragte befähigte Person einer Prüfung zu unterziehen. Kosten zur etwaigen Wiederherstellung des Gerüstes nach einem derartigen Ereignis sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.

4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Gerüst unentgeltlich zur eigenen Werbung zu nutzen. Der Auftraggeber ist zur Anbringung von Werbung am Gerüst nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt.

4.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ein Gerüst des Auftragnehmers oder Teile hiervon ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu vermieten.

5. Rückgabe, Schäden am Gerüstmaterial, Haftung

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er haftet für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Schäden oder Verluste selbst zu vertreten oder diese sind durch natürlichen Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung eingetreten. Der Auftraggeber haftet insbesondere auch für Schäden durch Witterungsereignisse, bei denen Gerüste, Gerüstbauteile sowie Schutzeinrichtungen (Planen, Netze etc.) beschädigt oder zerstört worden sind.

6. Freigabe von Gerüsten und Abbau

6.1 Die Freigabe zum Gerüstabbau durch den Auftraggeber hat in Textform zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Freigabeerklärungen des Auftraggebers werden erst verbindlich nach Bestätigung in Textform.

6.2 Können freigemeldete Gerüste aus Gründen, die der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen sind, nicht abgebaut werden, verlängert sich die Gebrauchsüberlassung um die Dauer der Beeinträchtigung, berechnet je angefangene Woche. Der Auftragnehmer ist in Textform über ein Ende der Beeinträchtigung zu informieren.

6.3 Der Gerüstabbau darf nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden. Eigenmächtige Ab- und Umrüstungen sind untersagt und führen weder zu einer Reduzierung des vom Auftraggeber zu entrichtendem Entgelt noch zu Erstattungsansprüchen gleich welcher Art.

7. Aufmaß und Abrechnung

7.1 Aufmaß, Abrechnung und Zahlung erfolgen grundsätzlich nach VOB/B und VOB/C
(DIN 18451-2023-09). In der Auftragssumme sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, regelmäßig die Kosten für den einmaligen Auf- und Abbau der Gerüste sowie der einmalige An- und Abtransport des Gerüstmaterials enthalten. Die Gebrauchsüberlassung ist immer gesondert abzurechnen und beginnt mit dem Tag der Übergabe zur Nutzung an den Auftraggeber. Bei längerer Gebrauchsüberlassung über den vereinbarten Zeitraum hinaus, berechnen wir abweichend zur eigentlichen Mietposition, 6% des jeweiligen Angebotspreises.

7.2 Rechnungen sind, falls nicht abweichend schriftlich vereinbart, zahlbar binnen 7 Tagen ohne Abzüge.

7.3 Nach Gerüstmontage bzw. Abschnittsmontage und Rechnungstellung sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, 70% der jeweiligen Einheitspreise zur Zahlung fällig. Die restlichen 30% der jeweiligen Einheitspreise sind fällig nach erfolgter Demontage. Bei Aufträgen mit einer Summe unter € 2.000,00 erfolgt die Abrechnung und Fälligkeit von 100% der Auftragssumme bereits nach erfolgtem Aufbau.

7.4 Der Auftraggeber kommt spätestens, ohne dass es einer gesonderten Nachfristsetzung oder Mahnung bedarf, 7 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung bzw. Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug. Der Auftragnehmer hat sodann einen Anspruch auf Zinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1,2 BGB angegebenen Zinssätze, mindestens jedoch 8% der ausstehenden Rechnungssumme, sofern er nicht noch einen höheren Verzugsschaden nachweist.

8. Kündigungsrecht

Leistet der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht oder gerät er sonst in Schuldnerverzug, kann der Auftragnehmer das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn er dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. Nach berechtigter Kündigung ist der Auftragnehmer zum sofortigen Abbau und Abtransport des Gerüstes und etwaiger Gerüstbauteile berechtigt. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

9.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens. Sind Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Hamburg-Bergedorf vereinbart. Vorrangige gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

9.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Mündliche Nebenabreden, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

10.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der AGB im Übrigen nicht berührt.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.